Neuerungen aufgrund des BilRUG

Der Gesetzgeber hat mit dem BilRUG vom 17.7.2015 die EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU in deutsches Recht umgesetzt. Das BilRUG ist am 23.7.2015 in Kraft getreten (BGBl I 2015, S. 1245ff.).

 Die neuen Schwellenwerte gem. § 267 HGB gelten für den Einzelabschluss für kleine und mittelgroße Kapitalgesell-schaften ab dem handelsrechtlichen Jahresabschluss 2014, aber nur unter gleichzeitiger Beachtung der Neudefinition der Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB n. F.

Ab 2016 ist die Beachtung der Schwellenwerte verpflichtend.

  

Bilanzsumme ist gesetzlich geregelt

Der Begriff der Bilanzsumme ist nun gesetzlich geregelt in § 267 Abs. 4a HGB n.F. Die für die Schwellenwertbestimmung maßgebliche Bilanzsumme ist die Summe der Buchst. A bis E der Aktivseite (§ 266 Abs. 2 HGB) abzüglich eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags („nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag).

 

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen Angaben über

  • die Anschaffungs- und Herstellungskosten,
  • Zu- und Abgänge und
  • Abschreibungen zu den einzelnen Posten des Anlagevermögens

im Anhang darstellen (§ 268 Abs. 2 HGB wurde aufgehoben).

 

Für kleine Kapitalgesellschaften gilt, dass diese Angaben weiterhin freiwillig sind.

 

Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 500.000 EUR Umsatzerlöse und jeweils 50. 000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden.

 

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, gelten erhöhte Schwellenwerte von 600.000 EUR Umsatzerlöse und 60.000 EUR Jahresüberschuss (§ 241a S. 1 HGB n. F.).

 

Die AfA-Dauer bei aktivierten Geschäfts-/Firmenwerten und selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen, bei denen die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, muss mit mindestens 10 Jahren angesetzt werden (§ 253 Abs. 3 S. 3 und 4 HGB n. F.).

  

Neudefinition der Umsatzerlöse

 Zu den Umsatzerlösen (§ 277 Abs. 1 HGB n. F.) zählen die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen (z. B. gelegentliche Wartung, Instandhaltung, kurzfristige Überlassung von Mitarbeitern) nach Abzug von Erlösschmälerungen und der USt sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern, also auch Erlöse, die nicht für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind.

 

Für Abschlüsse für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwendende Größenklassen

 

Größenmerkmale

Bilanzsumme EURO

Umsatzerlöse EURO

Arbeitnehmeranzahl

Kleinstkapitalgesellschaft § 267a HGB

≤ 350.000

≤ 700.000

≤ 10

Kleine Kapitalgesellschaft
§ 267 Abs. 1 HGB

≤ 6,00 Mio.

≤ 12,00 Mio.

≤ 50

Mittelgroße Kapitalgesellschaft
§ 267 Abs. 2 HGB

> 6,00 ≤ 20,00 Mio.

> 12,00 ≤ 40,00 Mio.

> 50 ≤ 250

Große Kapitalgesellschaft
§ 267 Abs. 3 HGB

> 20,00 Mio.

> 40,00 Mio.

> 250

Von diesen drei Merkmalen müssen zwei zutreffen, damit eine Kapitalgesellschaft einer Größenklasse zugeordnet werden kann. Es müssen daher nicht die Werte aller drei Merkmale in derselben Größenklasse liegen. Am Ende des Geschäftsjahres muss überprüft werden, ob eine Neueinstufung erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei Merkmale einer Größenklasse über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 S. 1 HGB).

 

Gem. Art. 75 Abs. 2 EGHGB dürfen die geänderten Größenklassen nach § 267 HGB erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte und Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden. Allerdings müssen dann auch die geänderten § 267a Abs. 1 HGB, § 277 Abs. 1 HGB und § 293 HGB ab diesem Zeitpunkt angewendet werden.